Satzung der Stiftung „Lernort Demokratie – Das DDR-Museum Pforzheim“

Hinweis

Bei Funktionsbezeichnungen etc. wurde aufgrund der besseren Lesbarkeit jeweils nur die männliche Form gewählt. Es ist zugleich auch immer die weibliche Darstellungsform gemeint.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Lernort Demokratie – Das DDR-Museum Pforzheim“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Pforzheim.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland, die ideelle und materielle Förderung der (u. a. aufarbeitenden) Auseinandersetzung mit der Teilung Deutschlands zwischen 1945 und 1990, ihren Folgen und der friedlichen Wiedervereinigung der deutschen Nation, die ideelle und materielle Förderung und ggf. der Betrieb entsprechender Einrichtungen sowie die Förderung des Interesses der gesamten Bevölkerung und insbesondere von Jugendlichen hieran und an den entsprechenden Einrichtungen. Im Mittelpunkt steht die Aufklärung über das totalitäre System der DDR, über die Lebensumstände angesichts der Verweigerung bürgerlicher Grundrechte und allgemeiner Menschenrechte, die allgegenwärtige Observation durch den Staatssicherheitsdienst, die Militarisierung des Alltags, die Uniformierung des Geistes und das menschenverachtende Grenzregime. Durch die Weitergabe der historischen Hintergründe an die nachfolgenden Generationen soll ein Beitrag zur Orientierung an Werten wie Frieden, Freiheit und Demokratie geleistet werden. Anliegen der Stiftung ist es, Informationen über 40 Jahre DDR-Geschichte der gesamten Bevölkerung zu vermitteln, insbesondere aber diese an Jugendliche weiterzugeben und so die Erziehung der Jugendlichen und die Volksbildung sowie die Heimatkunde im gesellschaftspolitischen Sinne allgemein zu fördern. Weiterhin soll das Andenken an die Verfolgten und Opfer der SED-Diktatur wach gehalten und das bürgerschaftliche Engagement für Demokratie und die innere Einheit Deutschlands gefördert und gefestigt werden. Schwerpunktmäßig sollen insbesondere auch Schulklassen, Jugend- und Studentengruppen angesprochen werden.

(3) Die Verwirklichung dieses Zwecks geschieht durch

a. Zuwendungen von Stiftungsmitteln an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder sonstige ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, wobei die sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 2 AO ergebenden Grenzen („teilweise“) zu beachten sind;

b. durch Verleih von im Eigentum der Stiftung stehenden Exponaten an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder sonstige ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, insbesondere ausstellen;

c. Öffentlichkeitsarbeit jeder Art, insbesondere regt die Stiftung zum Besuch entsprechender Veranstaltungen und Einrichtungen sowie zur Teilnahme an entsprechenden Ereignissen an;

d. (Mit-) Organisation geeigneter Vorträge, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen jeder Art;

e. durch Publikationen jeder Art;

f. durch Betrieb sowie Pflege und Ausbau einer Sammlung in Form einer Dauerausstellung zur DDR Geschichte.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht, die vorgesehenen Verwirklichungsmöglichkeiten nicht gleichzeitig und in gleichem Maße umgesetzt werden.

(5)Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Rechtsanspruch. Dies gilt auch im Falle der Zuerkennung von Leistungen von Seiten eines Stiftungsorgans.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung im Zeitpunkt ihrer Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 24.07.2012.

(2) Die Stiftung ist befugt, Zuwendungen der Stifter oder Dritter, welche

a. vom Zuwendenden ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind oder

b. aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung, aus dem sich ergibt, dass Beträge zur Aufstockung des Stiftungsvermögens erbeten werden, der Stiftung zugewendet werden

(Zustiftungen) einzuwerben und anzunehmen. Zuwendungen, welche Sachzuwendungen, die von ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sind, und Zuwendungen von Todes wegen, bei denen der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat, sind auf Beschluss des Stiftungsrats als Zustiftungen zu behandeln. Zustiftungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt.

(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 4 Stiftungsmittel und Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;

b. aus Zuwendungen, soweit sie nicht Zustiftungen sind oder als solche behandelt werden, (Spenden);

c, aus durch Sponsoring beschafften Mitteln.

(2) Stiftungsmittel müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.

(3)Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen freie oder zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(4) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens soll ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

§ 5 Stiftungsorgane und gemeinsame Vorschriften

(1) Organe der Stiftung sind

a. der Vorstand;

b. der Stiftungsrat.

Daneben gibt es noch die Stiftungsversammlung. Die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 5 für Organe gelten auch für die Stiftungsversammlung.

(2) Die Einberufung der Organe erfolgt – soweit vorhanden – durch den jeweiligen Vorsitzenden des Organs oder – soweit vorhanden – den Vorsitzenden des Stiftungsrats ansonsten durch den Vorsitzenden des Vorstands. Für die Vorsitzführung gilt dies entsprechend, wobei es auf die Eigenschaft zu Beginn der Sitzung ankommt. Die Termine sind günstig außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu legen. Außerdem sollen Urlaubs- und Feiertagszeiten beachtet werden. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es das Interesse der Stiftung erfordert, der Stiftungsrat dies beschließt oder jeweils ein Fünftel der Mitglieder des Organs dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Bei seiner Verhinderung wird der Vorsitzende eines Organs jeweils durch den Stellvertreter oder durch ein anderes Mitglied des Organs vertreten, wobei – soweit aufgrund der Zahl der Mitglieder des Organs notwendig – die Reihenfolge der Vertretung durch die anderen Mitglieder des Organs durch Beschluss des Organs bestimmt wird.

(4) Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung oder von Gesetzes wegen nichts anderes vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Organs gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, sofern es nicht auf eine bestimmte Mehrheit aller Mitglieder des Organs ankommt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen sind nur dann schriftlich oder geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Organs dies verlangt. Wahlen finden offen statt, sofern nicht ein Mitglied des Organs geheime Wahl verlangt. Das Stimmrecht eines Mitglieds des Organs ruht, wenn es durch den Beschluss unmittelbar persönlich betroffen ist und es sich nicht um eine Wahl handelt.

(5) Über Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitz Führenden und dem von diesem bestimmten Protokollanten zu unterzeichnen ist. Sie sind allen Mitgliedern des jeweiligen Organs und des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Organe sind jeweils berechtigt, nach ihrem Ermessen sachkundige Personen zu ihren Beratungen hinzuzuziehen.

(7) Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats müssen unbescholten und volljährig sein. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch bis zur Neubesetzung ihres Amtes durch eine Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Zuwahlen und Kooptationen gelten nur für den Rest der Amtszeit. Jedes Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsrats kann auf Beschluss des bestellenden Organs von seinem Amt abberufen werden. Bei durch diese Satzung vorgeschriebenen Ämtern ist dies nur durch die damit verbundene Wahl eines Nachfolgers möglich. Der Rücktritt aus dem oder die Ablehnung der erneuten Wahl in ein Amt beendet dies mit sofortiger Wirkung.

(8) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder der Stiftungsorgane ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.

(9) Das Nähere zur Verfahrensweise der Organe der Stiftung regelt die vom Stiftungsrat nach Anhörung des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates beschlossene gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 6 Vorstand

(1) Die Stiftung wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens drei weiteren Mitgliedern. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann im Einzelfall durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Personalunion als Mitglied des Stiftungsrates und des Vorstands ist nicht zulässig. Die ersten nach Abs. 2 vorgeschriebenen Mitglieder des Vorstands wurden von den Stiftern im Stiftungsgeschäft vom 24.07.2012 bestimmt; die Regelungen dieser Satzung bleiben diesbezüglich im Übrigen unberührt.

(4) Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe jeweils im Einzelfall angemessene Pauschale beschließen.

(5) Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach den Beschlüssen des Stiftungsrats einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,

b. die Vergabe von Stiftungsmitteln zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Beschluss des Stiftungsrats,

c. die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,

d. die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten,

e. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 01.07. des Folgejahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

f. Die Berichterstattung gegenüber dem Stiftungsrat und der Stiftungsversammlung.

Der Vorstand kann sich zur Unterstützung externer Dienstleister und sachverständiger Stellen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, etc.) bedienen.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens eine Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern bekannt gegeben wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht grundsätzlich aus 7 ständigen und nichtständigen gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrats arbeiten in gleichberechtigter Partnerschaft zusammen.

(2) Als ständige Mitglieder gehören dem Stiftungsrat an:

a. kraft Amtes der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Pforzheim; er kann sich von einem Bürgermeister, einem Amtsleiter oder einem stellvertretenden Amtsleiter vertreten lassen;

b. ein Vertreter der Familie Knabe; dieser Vertreter ist entweder ein Mitglied oder ein Vertrauter der Familie Knabe, welcher von den Erben nach Herrn Klaus Knabe (mehrheitlich, wobei sich die Mehrheit nach der relativen Mehrheit der ideellen Erbteile – ohne Berücksichtigung von Erbengemeinschaften – am Erbe des Herrn Klaus Knabe richtet) benannt ist und jederzeit durch Benennung eines Ersatzmitglieds wieder abberufen werden kann; dieser Vertreter der Familie Knabe hat das Recht, sein Amt jederzeit niederzulegen; die Erben nach Klaus Knabe können auf diesen Sitz für die Familie Knabe einstimmig verzichten; die Nichtbesetzung dieses Sitzes für die Familie Knabe über einen Zeitraum von fünf Jahren gilt als Verzicht der Erben nach Klaus Knabe auf den Sitz der Familie Knabe.

(3) Als nichtständige Mitglieder gehören dem Stiftungsrat an:

a. ein Vertreter des Vereins „Gegen das Vergessen“ e.V. mit Sitz in Pforzheim;

b. ein Vertreter des Vereins „Gegen Vergessen – Für Demokratie“ e.V. mit Sitz in Berlin;

c. drei (bzw. im Falle des Erlöschens der nach Satz 1 lit. a. und b. vorschlagsberechtigten Organisationen oder des Verzichts der Erben nach Herrn Klaus Knabe auf den Sitz für Familie Knabe eine jeweils entsprechend höhere Zahl) weitere Personen.

Die nichtständigen Mitglieder des Stiftungsrats werden von der Stiftungsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht für die nach Satz 1 lit. a. und b. zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats liegt bei den entsprechenden Organisationen. Dem Vorschlag dieser Organisationen ist grundsätzlich zu entsprechen, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Das Vorschlagsrecht für die nach Satz 1 lit. c) zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats steht jedem Mitglied der Stifterversammlung, jedem Mitglied des Stiftungsrates und jedem Mitglied des Vorstands zu.

(4) Scheidet ein nichtständiges Mitglied des Stiftungsrats während einer Amtsperiode aus dem Stiftungsrat aus, so wählen die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats – außer im Fall der Abberufung durch die Stiftungsversammlung – unverzüglich einen Nachfolger (Kooptation).

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Der Stiftungsrat tritt bei Bedarf, mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Er beschließt in Sitzungen, die unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher allen Mitgliedern des Stiftungsrats bekannt gegeben wurden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Stiftungsrat situationsbezogen nichts anderes beschließt.

(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er unterstützt den Vorstand bei der Leitung der Stiftung und überwacht die Einhaltung des Willens der Stifter und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

b. die Entlastung des Stiftungsvorstands;

c, die Kooptation von Stiftungsratsmitgliedern;

d. die Entscheidung über die Verwaltung und Verwendung von Stiftungsmitteln, wobei er bis zu gewissen Wertgrenzen auch den Vorstand hierzu ermächtigen kann;

e.  die Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

f. Beschlüsse über eine Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 4 dieser Satzung;

g. Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung nach den Maßgaben der §§ 9 und 10 dieser Satzung;.

h. Einzelweisungen an den Vorstand;

i. die Beratung des Vorstandes allgemein.

§ 8 Stiftungsversammlung

(1) Mitglieder der Stiftungsversammlung sind alle Stifter oder Zustifter, welche mindestens 1.000 € (in Worten: Tausend Euro) in Geld oder Sachwerte in entsprechender Höhe zum Grundstockvermögen beigetragen haben sowie die Stadt Pforzheim. Weiterhin alle Geldgeber, welche der Stadt Pforzheim unter der Auflage es dem Grundstockvermögen der Stiftung zuzuführen mindestens 1.000 € (in Worten: Tausend Euro) schenkweise zugewendet haben und bei welchen die Stadt Pforzheim dieser Auflage auch nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen, Handelsgesellschaften, jeder anderen Personenvereinigung sowie jeder sonstige Vereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse unabhängig von der Rechtsform erfolgt die Vertretung durch eine dazu befugte natürliche Person. Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen, kann der Zustifter in dieser Verfügung eine natürliche Person bestimmen, welche der Stiftungsversammlung auf Dauer angehören soll.

(2) Natürliche Personen, welche für die Stiftung ehrenamtlich einen hohen Einsatz erbracht haben, werden auf Beschluss des Stiftungsrates mit Schluss der nächsten Stiftungsversammlung Mitglied der Stiftungsversammlung, sofern die Stiftungsversammlung nicht vorher auf Antrag eines Mitglieds der Stiftungsversammlung einen ablehnenden Beschluss fasst.

(3) Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung endet durch Tod bzw. Erlöschen oder Niederlegung der Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung. Einem ausscheidenden Mitglied der Stiftungsversammlung stehen aus seiner endenden Mitgliedschaft keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Stiftung zu. Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung kann nur dann vererbt werden, sofern in einer Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person für die Nachfolge benannt worden ist.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich der Stiftung mitzuteilen.

(5) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung erhalten für ihr Engagement in der Stiftungsversammlung weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.

(6) Die Stiftungsversammlung findet mindestens einmal in zwei Kalenderjahren statt. Die Einberufung der Stiftungsversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen. Unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Monaten) nach Genehmigung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde hat eine Stiftungsversammlung stattzufinden.

(7) Die Stiftungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Stiftungsversammlung beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied der Stiftungsversammlung ist zulässig; ein Mitglied der Stiftungsversammlung darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats nehmen an der Stiftungsversammlung mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht selbst Mitglied der Stiftungsversammlung sind.

(8) Die Stiftungsversammlung beschließt über die ihr in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten. Der Stiftungsversammlung obliegt insbesondere:

a. die Wahl und Abberufung der nichtständigen Mitglieder des Stiftungsrats;

b, die Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes und des Stiftungsrats;

c, der Beschluss über die Ablehnung der Aufnahme in die Stiftungsversammlung gem. § 8 Abs. 2.

§ 9 Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorab zur Prüfung vorzulegen. Über Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat nach Anhörung des Vorstandes mit der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrats.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Stifter so weit als möglich zu berücksichtigen. Über Zweckänderungen sowie die Auflösung und die Zusammenlegung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat nach Anhörung des Vorstandes mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates, mindestens jedoch der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrats.

(3) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Im Fall der Auflösung erfolgt die Liquidation – soweit der Stiftungsrat im Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt – durch den Vorstand.

§ 10 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Gegen das Vergessen“ e. V. mit Sitz in Pforzheim, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gem. § 2 dieser Satzung möglichst nahe kommen.

§ 11 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

(2) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung des Vorstandes unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.

§ 12 Ehrenrecht der Familie Knabe

Die Mitglieder der Familie Knabe haben stets freien Zutritt zu den von der Stiftung oder in Zusammenarbeit mit der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen, Ausstellungen, etc.

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