Satzung des Vereines „Gegen das Vergessen“

Präambel

In dem Bewusstsein, auf der Basis des Grundgesetzes überparteilich für eine freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und der sich aus der deutschen Vergangenheit ergebenden Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, haben sich unter der Schirmherrschaft von Herrn Oberbürgermeister Dr. Becker Persönlichkeiten zusammengefunden mit dem Ziel, eine Vereinigung zu gründen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Gegen das Vergessen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

§ 2 Zwecke, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins „Gegen das Vergessen“ ist die Auseinandersetzung mit einem Teil der deutschen Geschichte und deren Aufarbeitung: Die Teilung Deutschlands zwischen 1945 und 1990, deren Folgen und die friedliche Wiedervereinigung der deutschen Nation.

Im Mittelpunkt steht die Aufklärung über das totalitäre System der DDR, über die Lebensumstände angesichts der Verweigerung bürgerlicher Grundrechte, über die allgegenwärtige Observation durch den Staatssicherheitsdienst, die Militarisierung des Alltags, die Uniformierung des Geistes und das menschenverachtende Grenzregime.

Durch die Weitergabe der historischen Hintergründe an nachfolgende Generationen soll ein Beitrag zur Orientierung an Werten wie Frieden, Freiheit und Demokratie geleistet werden.

Zu diesem Zweck betreibt der Verein die öffentlich zugängliche „Sammlung zur Geschichte der DDR“ und organisiert Führungen und weiterbildende Veranstaltungen.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, Informationen über 40 Jahre DDR-Geschichte an Jugendliche weiterzugeben. Schwerpunktmäßig sollen Schulklassen, Jugend- und Studentengruppen angesprochen werden.

(2) Der Verein „Gegen das Vergessen“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi­ge Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwen­det werden. Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person erwerben. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und kann ihn auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich dadurch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von einem Mo­nat und schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes bei ehrenrührigen Handlungen eines Mitgliedes, bei Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins, bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane und bei Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses sowie bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Betroffene hat binnen eines Monats das Recht der Berufung an die nächste Mitglieder­versammlung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Inhaltsbereich
§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Für besondere Aufgaben kann ein Kuratorium gebildet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) In der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahrs des Vereins findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird; das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von wichtigen Gründen einberufen.

Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schrift­lich einzuladen. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zu geben.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmit­glied – eine Stimme.

Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor­standsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Ver­sammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstands über die Aktivitäten des Vereins im Ge­schäftsjahr.
  2. Entgegennahme des Ergebnisses der Prüfung der Jahresabrechnung.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses oder über die Deckung des Fehl­betrages.
  5. Turnusgemäße Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  6. Wahl des Kuratoriums
  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehr­heit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Über die Art der Abstimmung bzw. der Wahl befindet der Versammlungsleiter. Die Wahlen oder die Abstimmungen  müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstim­mung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Hat bei Wahlen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei immer noch gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 (6) Über das Ergebnis und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der jeweilige Protokollführer unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Protokoll- und Schriftführer.
Für besondere Aufgaben kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) wählen.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden  vertreten.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmit­gliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein endet auch das Amt eines Vor­standsmitglieds.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei des­sen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen  Abwesen­heit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Prüfung der Bücher

(1) Jährlich einmal hat der Vorstand die Bücher und die von ihm zu erstellende Jahresabrech­nung von zwei Mitgliedern des Vereins prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung erfolgt turnusgemäß mit den Neuwahlen zum Vorstand.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die durch ihre Tätigkeit besonders dazu beitragen, die Ziele des Vereins zu erreichen, zu Ehrenmit­gliedern ernennen.

§ 10 Beitrag

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind ohne Aufforderung bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein Vermögen an die Stadt Pforzheim. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 12 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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